Satzung


 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein (unten genannt Bruderschaft) führt den Namen:

St. Johannes Bruderschaft Ottmarsbocholt von 1716 e.V.

Er hat seinen Sitz in 48308 Senden-Ottmarsbocholt.

2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 2 Wesen, Zweck und Aufgaben

1. Die Bruderschaft wurde in Notzeiten zur gegenseitigen Unterstützung bei kriegerischen Auseinandersetzungen, schweren Naturereignissen und zur tatkräftigen Nachbarschaftshilfe bei Unglücks- und Todesfällen gegründet. Durch Wort und Tat wollen die Mitglieder auch weiterhin in Notfällen dem Nächsten ihre Hilfe bezeugen.

2. Als katholisch ausgerichtete Bruderschaft werden wir uns bei kirchlichen Anlässen beteiligen und unsere christliche Anschauung öffentlich bekunden.

3. Als Bruderschaft bemühen wir uns die Vereinsfeste, besonders das Schützenfest und den Ausmarsch, so zu gestalten und mit zu feiern, wie es Anstand, Sitte und Brauchtum erfordern.

4. Die Pflege und Erhaltung des dem traditionellen Schützenwesen eigentümlichen Schießsports und Fahnenschwenkens zählt ebenso zu unserer Aufgabe wie die Einführung in die Gemeinschaft, das Eintreten für das Gemeinwohl, die Heimatpflege und die Bruderschaft überörtlich zu vertreten.

5. Auf dem vereinseigenem Luftgewehrschießstand wird auch Jugendarbeit in Form von Luftgewehrschießen unter Aufsicht und Führung der hierfür Verantwortlichen betrieben. Nach Bedarf und Beteiligung unterhält die Bruderschaft eine Herren– und eine Damenschießriege. Die Teilnehmer in der Damenschießriege müssen nicht Mitglied der Bruderschaft sein. Die Schießriegen vertreten die Bruderschaft auch bei überörtlichen Schießwettbewerben.

6. Die Bruderschaft ist ausschließlich auf die Allgemeinheit ausgerichtet und nicht zu einem wirtschaftlichen Zweck.

7. Etwaige Gewinne bzw. Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und nach Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet werden.

8. Die Mitglieder erhalten außer etwaigen Aufwandsentschädigungen, diese müssen vorher vom Vorstand beschlossen worden sein, keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

9. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Bruderschaft keine Vergütungen für gezahlte Beträge bzw. durchgeführte Eigenleistungen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder verheiratete Mann werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und in Ottmarsbocholt ansässig ist oder war. Der Mitgliedsbeitrag pro Jahr wird über eine Einzugsermächtigung bezahlt.

2. Die Witwen von verstorbenen Mitgliedern sind Mitglieder der Bruderschaft, ohne Stimmrecht. Eine Nichtmitgliedschaft muss dem Vorstand erklärt werden.

3. Auch unverheiratete Männer können Mitglied werden, sofern sie mindestens 21 Jahre alt sind, und ansonsten dem Artikel 1 entsprechen.

4. Im Mitgliedsbeitrag ist der freie Eintritt einer Begleiterin zum Schützenfest enthalten.

5. Die offizielle Mitgliedschaft erfolgt während der jährlichen Mitgliederversammlung.

6. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.

7. Zum Vogelschießen beim jährlichen Schützenfest werden nur Mitglieder zugelassen, die der Bruderschaft bereits 2 Jahre angehören oder 2 Jahre im Junggesellenverein Ottmarsbocholt Mitglied waren und in Ottmarsbocholt wohnen.


§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Durch Austritt. Dieser ist bei allen Mitgliedern jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Mitgliederbeitrag wird nicht zurückerstattet.

2. Durch den Tod des Mitgliedes.

3. Durch Ausschluss aus der Bruderschaft.


§ 5 Ausschluss aus der Bruderschaft

1. Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden:

2. Wer den Bestrebungen der Bruderschaft zuwiderhandelt, durch sein Verhalten Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt.

3. Wer wissentlich gegen die Satzung und die Schießordnungen verstößt.

4. Wer ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist, verliert seine Mitgliedschaft nach Vorstandsbeschluss.

5. Der Ausschluss muss dem Mitglied mit entsprechender Begründung mitgeteilt werden.

Es steht dem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 20 Tagen nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich einen begründeten Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 6 Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um die Bruderschaft, den Schießsport oder das Gemeinwohl in unserem Ortsteil Ottmarsbocholt verdient gemacht hat.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung, durch Mehrheitsbeschluss über eine Ehrenmitgliedschaft.

3. Die Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.


§ 7 Gliederung der Bruderschaft

1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

2. Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus 6 Personen, die der Tradition und dem Gründergeist entsprechend Männer sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Präses der Bruderschaft ist der jeweilige zuständige Pfarrer der St. Urban Pfarrgemeinde in Ottmarsbocholt.

4. Offizierskorps, bestehend aus: Oberst, Oberleutnant in der Funktion des Adjutanten, Hauptmann, 3 Fahnenoffiziere im Rang eines Leutnants, 3 Fahnenträger im Rang eines Unteroffiziers, können nur männliche Mitglieder werden. Nach Bedarf und Beteiligung können weitere Offiziere und Offiziere außer Dienst (a. D.) benannt werden. Die Besetzung wird vom Vorstand beschlossen.

5. Der Festausschuss, bestehend aus ca. 5 - 6 Personen, zur Vorbereitung und Unterstützung des Vorstandes bei den Veranstaltungen. Die Besetzung wird vom Vorstand beschlossen.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch Bekanntmachung einzuberufen und zwar im Dezember.

2. Die Bekanntmachungen (durch Aushang oder Presse) müssen wenigstens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

4. Jedes Bruderschaftsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6. Eine außerordentliche Versammlung muss innerhalb der nächsten 14 Tage einberufen werden, wenn mindestens 50 Mitglieder oder 4 Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Dieses hat schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand zu erfolgen oder durch Vorstandsbeschluss.

7. Die vorgesehene Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Bis 14 Tage vor den Versammlungen können auch Mitglieder die Tagesordnung mitbestimmen, indem sie ihren Vorschlag schriftlich beim Vorstand einreichen.

8. Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschuss die jeweilige Tagesordnung ergänzen.

9. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (in geheimer Wahl)
b) Entgegennahme des Jahresberichtes
c) Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden erfolgen und muss vorher bekannt gegeben worden sein.
g) Die Entscheidung über höhere Ausgaben (z. B. für Anschaffungen, Unterstützung allgemeiner Ottmarsbocholter Interessen, karitative Spenden)
h) Die Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer können für 2 Jahre gewählt werden.

10. Außer den hier besonders aufgeführten Beschlüssen werden alle übrigen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

11. Es muss über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll erstellt werden, in dem die Beschlüsse protokolliert worden sind. Der Versammlungsleiter, Geschäftsführer und Protokollführer unterzeichnen für die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift


§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzender (Brudermeister)
Es kann nur Vorsitzender werden, der 5 Jahre in Ottmarsbocholt ansässig und 3 Jahre der Bruderschaft angehört. Er wird für 4 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.

b) stellvertretender Vorsitzender
Es kann nur stellvertretender Vorsitzender werden, wer 3 Jahre der Bruderschaft angehört. Er wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

c) Geschäftsführer
Er wird für 4 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.

d) Schatzmeister
Er wird für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

e) Schriftführer
Er wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

f) Kassierer
Er wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

g) Das Amt des Schriftführers und des Kassierers kann von einer Person wahrgenommen werden (Personalunion)

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

a) Die Bruderschaft wird nach BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar von jedem selbständig mit einem Vorstandsmitglied.

b) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Bruderschaft.

c) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

d) Beschluss über Aufnahmeanträge der Bruderschaft

e) In Einzelfällen beschließt er über Beitragsermäßigung.

f) Bildung von Ausschüssen und deren Besetzung

g) Der Vorstand ist berechtigt, karitative, kirchliche oder örtliche Interessen finanziell bis zu 500 EURO pro Jahr zu unterstützen. Bei Ausgaben über 500 EURO pro Jahr entscheidet die Mitgliederversammlung .

h) Einberufung der Mitgliederversammlungen

i) Bestimmung des Versammlungsleiters oder Stellvertreters.

j) Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand.

k) Der Geschäftsführer hat alle schriftlichen Aufgaben zu übernehmen, überprüft die einzelnen Protokolle der Versammlungen und Gespräche, schließt im Auftrag des Vorstandes, nach Vorstandsbeschluss alle Verträge ab.

l) Der Schatzmeister hat alle finanziellen Angelegenheiten und das Mitgliedsverzeichnis der Bruderschaft zu führen. 2 Kassenprüfer werden einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse prüfen. Hierzu hat der Schatzmeister rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand erhält einen Rechnungs- und Finanzbericht vor den Versammlungen.

m) Der Schriftführer unterstützt nach Absprache den Geschäftsführer in seiner Tätigkeit und erstellt alle Protokolle.

n) Der Kassierer unterstützt nach Absprache den Schatzmeister in seiner Tätigkeit.

o) Regelmäßig werden Vorstandssitzungen einberufen. Diese können nur mit Beschluss des Vorstandes öffentlich sein.

p) Der Vorstand ist bei den Vorstandssitzungen bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

r) Die Vorstandsmitglieder und die Festausschussmitglieder erhalten für ihre privaten Ausgaben, jährlich einen Aufwendungsausgleich. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 10 Sonstige Bestimmungen

1. Bei Auflösung der Bruderschaft nach §8 Punkt 9.f) durch die Mitgliederversammlung werden die der Bruderschaft gehörenden Sachen und Wertgegenstände, sowie Vermögen der Kirchengemeinde zur sicheren Verwahrung übergeben.

2. Das Ausleihen von bruderschaftseigenen Gegenständen (Hüte, Degen, Schärpen, Vereinsfahne, usw.) darf nur mit Genehmigung des Vorstandes geschehen.

3. Jedes Jahr findet am Schützenfest eine Heilige Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder statt. Hieran sollte jedes Bruderschaftsmitglied teilnehmen.

4. Beim Tode eines Bruderschaftsmitgliedes nimmt die Bruderschaftsfahne als äußeres Zeichen der Anteilnahme an dem Begräbnis teil. Ehrensache eines jeden Mitgliedes sollte es sein, dem Verstorbenen das letzte Geleit zu geben. Für den Verstorbenen wird von der Bruderschaft eine Heilige Messe bestellt.

5. Die gemeinsamen Veranstaltungen mit dem Junggesellenverein Ottmarsbocholt: z.B. der Ausmarsch, das Schützenfest werden im Ausschuss 60/40 abgestimmt und beschlossen.

6. Die neu aufgenommenen Mitglieder sind verpflichtet, mit dem Schatzmeister für den jährlichen Beitrag eine Einzugsermächtigung abzuschließen. Danach wird der Bruderschaftsausweis ausgehändigt.

7. Jedes Bruderschaftsmitglied ist nach Erhalt dieser Satzung einverstanden, dass seine persönlichen Bruderschafts- Daten vereinsintern gespeichert werden können. Ein Nichteinverständnis muss schriftlich beim Geschäftsführer mitgeteilt
werden.

8. Jedes Mitglied sollte bemüht sein, an den jährlichen Festen und Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen und sie nach außen und überörtlich zu vertreten. Dabei sollte die jeweilige Anzugsordnung beachtet werden.


§11 Schlussbestimmungen

Die Bruderschaft ist als eingetragener Verein (e. V.) ins Vereinsregister am Amtsgericht eingetragen.

Die St. Johannes Bruderschaft Ottmarsbocholt von 1716 e.V. ist Mitglied im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.06.2005 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Dise Satzung kann nur geändert werden, wenn auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung dieses aufgeführt wird und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

Die bisherige Satzung verliert mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.

 

Senden-Ottmarsbocholt, den 16.06.2005