Schießordnung


 Königsschießen aus Anlass des jährlichen Schützenfestes


§ 1 Allgemeines

Die oben genannten Schützenvereine feiern gemeinsam einmal im Jahr, möglichst am letzten Wochenende vor den Sommerferien, ein öffentliches Schützenfest.

Die Könige werden abwechselnd im Zweijahresrhythmus aus den Reihen der männlichen Mitglieder der beiden Vereine gestellt. Eine Änderung kann nur mit Zustimmung beider Vorstände vorgenommen werden. Aus Gründen der Sicherheit werden Angetrunkene nicht an das Gewehr gelassen. Die Sicherheit während des Schießens hat oberstes Gebot.


§ 2 Schießaufsicht

Die Schießaufsicht und Verantwortung während des Schießens übernehmen 2 Vorstandsmitglieder der St. Johannes-Bruderschaft (mit den notwendigen Schießleiter-Lizenzen).

Für die Gewehre und Munition sind die Schießwarte zuständig. Den Anweisungen der Schießaufsicht ist Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen ist im Schießbereich nur für einen Schützen der Zutritt während des Schießens gestattet. Die Mitgliederlisten beider Vereine sind der Schießaufsicht zur Verfügung zu stellen. Die Schießaufsicht entscheidet wann Schießpausen eingelegt werden.


§ 3 Durchführung des Königsschießens

Das Schießend wird nur mit einer Munitionssorte durchgeführt. Der Präses der St. Johannes-Bruderschaft eröffnet mit dem 1. Schuss das Schießen. Danach folgt der abdankende König. Hiernach werden nur noch Mitglieder (nach der jeweiligen Vereinssatzung) zugelassen, die dem Verein angehören, aus deren Reihen der neue König ermittelt werden soll.

Zum Abschuss der Ehrenzeichen werden Schützen nicht zugelassen, die bereits 3 Ehrenzeichen besitzen. Eine Liste hierfür liegt bei der Schießaufsicht.

Nach Anschuss der 3 Ehrenzeichen werden nur noch

a) Mitglieder der St. Johannes-Bruderschaft, die mindestens 2 Jahre dem Verein angehören und in Ottmarsbocholt wohnen

b) Mitglieder des Junggesellenvereins, die mindestens 21 Jahre alt sind und in Ottmarsbocholt wohnen

zum Schießen zugelassen.

Die 1. Schießpause erfolgt nach Abschuss der Ehrenzeichen.

Die Zulassung der ernsthaften Anwärter in der Endphase des Königsschießens obliegt der Entscheidung der Schießaufsicht mit Absprache des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Zusätzliche Schützen werden nur mit Zustimmung der Anwärter zugelassen. Die Anwärter sind verpflichtet auf Verlangen der Schießaufsicht, die Namen der vorgesehenen Königin und der Ehrendamen zu nennen. Die Mitglieder des Hofstaates müssen volljährig sein.

Die Anwärter haben in der Reihenfolge jeweils nur einen Schuss. Beim frühzeitigen Herunterfallen des Vogels entscheidet die Schießaufsicht und die beiden Vorsitzenden über ein erneutes Aufsetzen.


§ 4 Schlussbestimmung

Der neue König wird noch im Dillen von den beiden Vorsitzenden proklamiert. Die Ehrenzeichen werden ebenfalls den jeweiligen Schützen überreicht.



Gültig ab Schützenfest 2006                                                                    01.08.2005

Gut Schuss und gutes Gelingen                                                               Die Vorstände